Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 31.07.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf plant der Markt Höchberg die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, um den Bereich eines ehemaligen Kindergartens und des nicht mehr benötigten Pfarrhauses einer Wohnnutzung zuzuführen sowie die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf (für Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für sozialen Zwecken dienende Gebäude), um im Bereich der ehemaligen Freispielfläche ein Pfarrzentrum zu errichten. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt rund 0,9 ha.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 3 und 4 BayLplG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) wie folgt Stellung:
Das Vorhaben unterstützt die landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen insbesondere zur Innenentwicklung (Ziel 3.2 LEP und Ziel B II 2.3 RP2).
Allerdings tangiert der nördliche Teil des Plangebiets auch das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach Ziel B XI 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden nur dann keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets ausgeschlossen werden können und die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde der Planung zustimmt bzw. keine Einwände erhebt.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben den landesplanerischen Zielsetzungen zur Innenentwicklung entspricht.

Es wird seitens des Marktes Höchberg darauf hingewiesen, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg am Verfahren beteiligt wurde und ebenfalls auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ verwiesen hat. Da das Gebiet jedoch nur angrenzt und der Geltungsbereich außerhalb des Schutzgebietes liegt, sind keine besonderen Festsetzungen zum Trinkwasserschutz erforderlich, es wurde jedoch folgender textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt:

„9. Grundwasserschutz
Das Plangebiet grenzt an das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ an, die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.“

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zudem zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme ausschließlich aus Landesplanerischer Sicht ergeht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr