Originaltext der Stellungnahme:
Der Markt Höchberg beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg“, auf einer Gemeinbedarfsfläche Wohnnutzung und ggf. eine soziale Nutzung zu ermöglichen.
Der Änderungsbereich erstreckt sich dabei auf die Grundstücke Fl. Nrn. 713/1, 713/19 und 719, Gemarkung Höchberg. Auf dem Gelände sollen ein Pfarrzentrum und ein Wohngebäude entstehen. Das bisherige Pfarrhaus soll für eine Wohnnutzung umfunktioniert werden.
Zur vorgelegten Planung (WA, Flächen für Gemeinbedarf / Gesamtfläche: 0,8518 ha) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Der Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Seeweg“ liegt an der Grenze zum festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ der TWV Würzburg. Die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
In den übermittelten Unterlagen sind kaum Erläuterungen zur konkreten Abwasserbeseitigung enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Entwässerung des Geltungsbereiches wie bisher beibehalten werden soll und das Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser der Mischwasserkanalisation zugeführt werden soll. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Des Weiteren wird angenommen, dass sich aufgrund der Planänderung der Abwasseranfall nicht erheblich vom aktuellen Zustand unterscheidet und sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben werden. Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.
3. Umgang mit Niederschlagswasser
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass eine Regenrückhaltung auf Flachdächern mit einer Größe > 50 m² durch extensive Dachbegrünung vorgehsehen ist. Des Weiteren wird im Bebauungsplan empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück in eine Zinsterne einzuleiten, zu sammeln und anschließend zu nutzen. Durch diese Maßnahmen kann Niederschlagswasser teilweise zurückgehalten werden bevor es der Kanalisation zugeführt wird, was von Seiten der Wasserwirtschaft ausdrücklich begrüßt wird.
Da der Geltungsbereich bereits an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen ist, wird vom Wasserwirtschaftsamt die Annahme getroffen, dass Niederschlagswasser, das nicht auf den Gründächern zurückgehalten oder der Zisterne zugeführt wird, weiterhin in das vorhandene Mischwasserkanalnetz fließt.
Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Flächen, auf welchen kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfindet, wird ausdrücklich begrüßt.
Laut Bebauungsplan sind Metalldächer z.B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech zulässig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, beschichtete Metalleindeckungen zu wählen, da bei größeren Eindeckungen mit derartigen Metallwerkstoffen mit einer zu starken Belastung des Abwassers durch ausgeschwemmte Metalle zu rechnen ist.
Ist geplant, das gesammelte Niederschlagswasser einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zuzuführen, sind unbeschichtete Metalleindeckungen nur bis zu einer maximalen Dachfläche von 50 m² tolerierbar.
4. Altablagerungen
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.
5. Geländeauffüllungen
Geländeauffüllungen sind nur zulässig mit Bodenmaterial, das
die Vorsorgewerte nach § 12 BBodSchV nicht überschreitet. Dies ist gegenüber dem Landratsamt Würzburg nachzuweisen.
6. Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Bebauungsplanänderung betroffen.