Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 13.09.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg“, auf einer Gemeinbedarfsfläche Wohnnutzung und ggf. eine soziale Nutzung zu ermöglichen.
Der Änderungsbereich erstreckt sich dabei auf die Grundstücke Fl. Nrn. 713/1, 713/19 und 719, Gemarkung Höchberg. Auf dem Gelände sollen ein Pfarrzentrum und ein Wohngebäude entstehen. Das bisherige Pfarrhaus soll für eine Wohnnutzung umfunktioniert werden.
Zur vorgelegten Planung (WA, Flächen für Gemeinbedarf / Gesamtfläche: 0,8518 ha) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Der Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Seeweg“ liegt an der Grenze zum festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ der TWV Würzburg. Die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
In den übermittelten Unterlagen sind kaum Erläuterungen zur konkreten Abwasserbeseitigung enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Entwässerung des Geltungsbereiches wie bisher beibehalten werden soll und das Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser der Mischwasserkanalisation zugeführt werden soll. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Des Weiteren wird angenommen, dass sich aufgrund der Planänderung der Abwasseranfall nicht erheblich vom aktuellen Zustand unterscheidet und sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben werden. Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.

3. Umgang mit Niederschlagswasser
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass eine Regenrückhaltung auf Flachdächern mit einer Größe > 50 m² durch extensive Dachbegrünung vorgehsehen ist. Des Weiteren wird im Bebauungsplan empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück in eine Zinsterne einzuleiten, zu sammeln und anschließend zu nutzen. Durch diese Maßnahmen kann Niederschlagswasser teilweise zurückgehalten werden bevor es der Kanalisation zugeführt wird, was von Seiten der Wasserwirtschaft ausdrücklich begrüßt wird.
Da der Geltungsbereich bereits an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen ist, wird vom Wasserwirtschaftsamt die Annahme getroffen, dass Niederschlagswasser, das nicht auf den Gründächern zurückgehalten oder der Zisterne zugeführt wird, weiterhin in das vorhandene Mischwasserkanalnetz fließt.
Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Flächen, auf welchen kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfindet, wird ausdrücklich begrüßt.
Laut Bebauungsplan sind Metalldächer z.B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech zulässig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, beschichtete Metalleindeckungen zu wählen, da bei größeren Eindeckungen mit derartigen Metallwerkstoffen mit einer zu starken Belastung des Abwassers durch ausgeschwemmte Metalle zu rechnen ist.
Ist geplant, das gesammelte Niederschlagswasser einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zuzuführen, sind unbeschichtete Metalleindeckungen nur bis zu einer maximalen Dachfläche von 50 m² tolerierbar.

4. Altablagerungen
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Geländeauffüllungen
Geländeauffüllungen sind nur zulässig mit Bodenmaterial, das  die Vorsorgewerte nach § 12 BBodSchV nicht überschreitet. Dies ist gegenüber dem Landratsamt Würzburg nachzuweisen.

6. Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Bebauungsplanänderung betroffen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes fest:

zu 1. Grundwasserschutz
Der Hinweis auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ wird zur Kenntnis genommen, folgender textlicher Hinweis wird aufgenommen:

„9. Grundwasserschutz
Das Plangebiet grenzt an das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ an, die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.“

Der textliche Hinweis Nr. 5 „Oberboden“ weist zudem bereits darauf hin, dass in der Bauphase Boden und Grundwasser vor Schadstoffeintrag zu schützen sind.

Das Gebiet ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen.

zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die Hinweise zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Entwässerung des Schmutz- und Dachflächenwassers ist über die bestehenden Mischwasserkanäle in Seeweg und Allerseeweg gesichert, das Oberflächenwasser der Freiflächen und der Parkplätze soll auf dem Grundstück versickert werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Der Änderungsbereich ist bereits voll erschlossen und es ist nicht von einer erheblichen Erhöhung des anfallenden Abwassers auszugehen.
Auf die Ableitung von Niederschlagswasser auf den nicht überbauten Flächen wird bereits mit den textlichen Hinweisen Nr. 3 Bodenversiegelung und Nr. 4 Entwässerung hingewiesen.

Der Anschluss an die Abwasserbeseitigung ist im Rahmen des Bauvorhabens zu klären und ist nicht Inhalt der Bauleitplanung.

zu 3. Umgang mit Niederschlagswasser
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Festsetzung von Dachbegrünungen sowie versickerungsfähigen Bodenbelägen begrüßt werden.
Es sind keine Veränderungen am Entwässerungssystem geplant.

Dem Hinweis auf die Verwendung unbeschichteter Metalle bei den Dachflächen von Tiefgarage, Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebengebäuden wird gefolgt, es wird ein textlicher Hinweis ergänzt:

„10. Dacheindeckungen aus Metall
Bei einer Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage sind unbeschichtete Metalleindeckungen nur bis zu einer maximalen Dachfläche von 50 m² möglich. Bei größeren Dachflächen sind daher beschichtete Materialien zu verwenden.“

zu 4. Altablagerungen
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altablagerungen und Verdachtsflächen im Geltungsbereich bekannt sind.


zu 5. Geländeauffüllungen
Der Hinweis zu den Auffüllungen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Bauleitplanung, sondern wird im Rahmen der Bauausführung beachtet.

zu 6. Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer
Es wird zur Kenntnis genommen, dass weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Bauleitplanung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr