Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Schreiben vom 07.08.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfrankennetze GmbH (MFN) bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den gennannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die Versorgung mit Strom für neue Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären. Gegebenenfalls erforderliche Änderungen an den bestehenden Netzanschlüssen sind ebenfalls mit uns abzustimmen.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Für den Fall, dass im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortslagen entstehen, sind diese lt. Art. 51 (1) BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf (Tel. 0931 361085) und Herr Kraus (Tel. 0931 361779).

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der MFN keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bauleitplanung bestehen.
Die Versorgung mit Strom durch bestehende und noch erforderliche Anschlüsse sind im Rahmen des Bauvorhabens zu klären und nicht Inhalt der Bauleitplanung.

Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sind keine Erweiterungen öffentlicher Verkehrswege verbunden, eine Ergänzung der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist daher nicht notwendig.

Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.

Bezüglich der erforderlichen Abstände zwischenbestehenden Leitungen und Gehölzpflanzungen wird ein textlicher Hinweis redaktionell ergänzt:

„8. Leitungen
Zwischen geplanten Baumstandorten und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind Schutzabstände von 2,50 m einzuhalten (vgl. Merkblatt R2 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV, Gemeinschaftsausgabe mit DWA und DVGW, Ausgabe 2013).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr