Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Kreisbrandrates Reitzenstein, Schreiben vom 23.08.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Als zuständige Brandschutzdienststelle nehmen wir zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Seeweg" Gemarkung Höchberg wie folgt Stellung.

Nach der Durchsicht der Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Hinweise bzw. Forderungen als notwendig erachtet:

1. Das Bewertungsgebiet befindet sich in unmittelbare Ortslage des Marktes Höchberg, für das Bewertungsgebiet ist eine Löschwasserbevorratung nach der Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen.
Diese beträgt in der Regel zwischen 48 bis 96 m3/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen, sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgaben des Arbeitsblatt W 331 - Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden.

2. Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,50 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,50 m besitzen, befahren werden können.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme von Herrn Kreisbrandrat Reitzenstein zur Kenntnis und stellt dazu fest:

zu 1. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans ist bereits weitgehend bebaut; er war bislang bereits für Einrichtungen des Gemeinschaftsbedarfs genutzt und liegt inmitten von Wohnbauflächen. Das Erfordernis der Löschwasserbevorratung ändert sich mit der vorliegenden 3. Änderung und den beabsichtigten Nutzungsänderungen nicht. Die notwendige Löschwassermenge von 96 m³/h steht zur Verfügung.
Die Sicherstellung der Löschwasserbevorratung ist zudem im Rahmen der Baugenehmigung zu klären und nicht Inhalt der Bauleitplanung.

zu 2. Die Zufahrt der Feuerwehr über Seeweg und Allerseeweg zum Geltungsbereich ist gesichert, da an der bestehenden Erschließungssituation des Areals keine Änderungen erfolgen.
Die Sicherstellung der Feuerwehrzufahrten mit den erforderlichen Wegebemessungen innerhalb der Baugrundstücke ist im Rahmen der Baugenehmigung zu klären.
Auf Grund der Grundstückstiefe mit einem Abstand von weniger als 100 m zwischen Seeweg und Allerseeweg wird im ganzen Geltungsbereich der Maximalabstand von 50 m gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 4 BayBO gewährleistet. Dadurch erübrigen sich Feuerwehrzu- und -umfahrten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr