Antrag auf Baugenhemigung Nr. 2018-061; Errichtung von Werbetafeln auf dem Grundstück Fl.Nr. 3678/10, Bürgermeister-Seubert-Str. 5, Bebauungsplan "Mehle I", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 11.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.12.2018 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Im o.g. Anwesen sind mit Baugenehmigung von 1993 und 1996 Praxisräume (Krankengymnastik) sowie für Psychotherapie und Heilbehandlung genehmigt.

Der Antragsteller beantragt jetzt die Errichtung von vier Werbetafeln auf der West-, Nord- und Ostseite des bestehenden Gebäudes.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

Geplant sind vier Werbetafeln:

Werbetafel 1 im Südwesten
3,50 m², Alu, weiß, ohne Beleuchtung, an der Garagenwand Richtung Bürgermeister-Seubert-Straße
Werbetafel 2 im Nordosten
2,55 m², Alu, blau, ohne Beleuchtung, an der Hauswand Richtung Pfarrer-Hußlein-Straße
Werbetafel 3 im Nordosten
4,80 m², Alu, blau, ohne Beleuchtung, an der Hauswand Richtung Pfarrer-Hußlein-Straße
Werbetafel 4 im Nordosten
1,70 m², Alu, weiß, ohne Beleuchtung, an der Hauswand Richtung Pfarrer-Hußlein-Straße

Die Verwaltung informiert den Bau- und Umweltausschuss, dass Werbetafeln ab einer Größe von 1 m² genehmigungspflichtig sind.

Die Gebietsart, in dem das Gebäude errichtet wurde, ist im Bebauungsplan „Mehle I“ als „WA – Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

Zulässig sind Wohngebäude, Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Bauantrag in der vorgelegten Form nicht zuzustimmen, da sich die Werbemaßnahmen nicht in die Struktur des allgemeinen Wohngebietes einfügen.

Beschluss

Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das Landratsamt Würzburg zu bitten, die baurechtliche Einstufung der vorgenannten Einrichtung zu prüfen, da neben der eigentlichen Physiotherapiepraxis nun auch ein vermehrtes  Fitnesstraining an Geräten dort stattfindet. Handelt es sich hierbei um eine gesundheitliche Einrichtung gemäß der Baunutzungsverordnung oder ist diese als Gewerbebetrieb einzustufen.


Marktgemeinderat Timo Koppitz verlässt aus beruflichen Gründen die Sitzung um 19.28 Uhr.

Datenstand vom 20.12.2018 14:21 Uhr