Personalangelegenheiten; Verkürzung von Stufenlaufzeiten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 26.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.06.2018 ö 3

Sachverhalt

Die Tarifbeschäftigten des Marktes Höchberg sind nach dem TVöD in den jeweiligen Entgeltgruppen eingruppiert. Alle Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen 6 Stufen. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Verfügt der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Verfügt er/sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der gleichen Arbeitsgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 2 nach einem Jahr
Stufe 3 nach zwei Jahren
Stufe 4 nach drei Jahren
Stufe 5 nach vier Jahren
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Gemäß § 17 Abs. 2 TVöD kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.

Nach den Protokollerklärungen zu § 17 TVöD bestehen die Instrumente der materiellen Leistungsanreize wie das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD und der leistungsbezogene Stufenaufstieg unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

Klarstellend teilte das Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 26.3.2018 mit, dass für die Verkürzung von Stufenlaufzeiten ein Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates nötig ist. Da diese Entscheidung nicht gemäß Artikel 43 Satz 1 und Absatz 2 GO dem 1. Bürgermeister bzw. einem beschließenden Ausschuss unterliegt. Die besondere Zuständigkeitsregelung für Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 bzw. Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages findet auf die Verkürzung der Stufenlaufzeit keine Anwendung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen kommunalen Richtlinienregelungen über die Organzuständigkeit. Damit ist sie gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO dem Gemeinderat vorgehalten. Diese Regelung umfasst die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten, dieser Aufgabenbereich kann nach dieser Vorschrift nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden. Auch stellt sie keine dem 1. Bürgermeister obliegende laufende Angelegenheit dar.

Hat der Marktgemeinderat die Grundsatzentscheidung getroffen, dass und in welchem Umfang Stufenlaufzeiten verkürzt werden dürfen, stellt die konkrete Entscheidung im Einzelfall eine laufende Angelegenheit gemäß Art. 37 GO dar, die dem 1. Bürgermeister obliegt, dieser muss sich dabei an die in der Grundsatzentscheidung des Gemeinderats getroffenen allgemeinen Vorgaben halten. Zu den Stufenlaufzeitverkürzungen hat auch der Arbeitgeberverband bereits in der Vergangenheit einschlägige Hinweise erteilt.

Danach ist

  • Die Messlatte für eine Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit sehr hoch.

  • Kann es sich bei den von einer Verkürzung der Stufenlaufzeit betroffenen Beschäftigten nur um eine relativ kleine Zahl von Mitarbeitern handeln.

  • Empfiehlt es sich wegen der aus einer Verkürzung der Stufenlaufzeit folgenden erheblichen dauerhaften Belastung für das Personalbudget das Instrument des vorgezogenen Stufenaufstiegs sehr zurückhaltend einzusetzen.

Auch das Bundesministerium des Innern wies in der Vergangenheit darauf hin, dass die Verkürzung der Stufenlaufzeit aufgrund der großen finanziellen Auswirkungen und der stark veränderten Personalentwicklungsperspektive eines Arbeitnehmers, der dann sehr früh möglicherweise die Endstufe seiner Entgeltgruppe erreicht, zurückhaltend genutzt werden sollte. Gleichwohl hat es sich in der Praxis, insbesondere in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass unter Berücksichtigung des deutlicher werdenden Fachkräftemangels die Instrumente der Personalgewinnung unbedingt notwendig sind.

Die Verwaltung hat von dem Instrument der Stufenlaufzeitverkürzung sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Verkürzungen wurden seit 2005 nur in drei Fällen ausgesprochen. In diesen Fällen wurde mit entsprechenden positiven Stellungnahmen der Personalverantwortlichen eine Verkürzung der Laufzeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Zeit vorgenommen. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Empfehlungen des Ministeriums. Um in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels weiterhin konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen zu bieten, bittet die Verwaltung den Marktgemeinderat um die Beschlussfassung darüber, die bisherige Vorgehensweise weiter aufrecht zu erhalten. Die Verwaltung wird hier weiter die Empfehlungen des Ministeriums befolgen und bei der Auswahl einen strengen Maßstab anlegen. Weiterhin sollte nach den Empfehlungen des Ministeriums auch die Verkürzung der Stufenlaufzeit auf die Hälfte der Zeit begrenzt werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD zur Verkürzung von Stufenlaufzeiten bis maximal zur Hälfte der regelmäßigen Stufenlaufzeit ermächtigt. Bei der Auswahlentscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.07.2018 11:11 Uhr