Grundsatzbeschluss zur Ermächtigung des Bayerischen Versorgungsverbandes über die Feststellung der Soll- und Kannvordienstzeiten bei Beamten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 27.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 1

Sachverhalt

Sogenannte Kannvordienstzeiten (z.B. vorgeschriebene Studienzeiten nach Art. 20 BayBeamtVG) können nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden, wenn der Bayerischen Versorgungskammer ein Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates über die Anerkennung dieses Zeitraumes vorgelegt wird.

Für Sollvordienstzeiten (Art. 18 BayBeamtVG) ist ebenfalls eine Feststellung des Dienstherrn erforderlich.

Nach Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer gibt es die Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung einen Pauschalbeschluss über die Anerkennung der Kannvordienstzeiten zu fassen. Dieser Beschluss beinhaltet auch regelmäßig die Feststellung der Sollzeiten.

Mit einem derartigen, für die Zukunft auch im Einzelfall stets widerruflichem Beschluss ermöglicht der Markt Höchberg eine Berücksichtigung folgender Dienstzeiten nach der jeweils geltenden Rechtslage:


  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 18 BayBeamtVG)

  • Sonstige Zeiten (Art. 19 BayBeamtVG)

  • Ausbildungszeiten (Art. 20 BayBeamtVG)

  • Förderliche Zeiten für kommunale Wahlbeamte/innen (Art. 52 Abs. 7 KWBG)

  • Doppelanrechnung der Zeiten von Auslandseinsätzen (Art. 23 Abs. 2 BayBeamtVG)

  • Berücksichtigung von Beurlaubungen wegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG)


Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

Datenstand vom 03.06.2019 15:40 Uhr