Grundsatzbeschluss zur Ermächtigung des Bayerischen Versorgungsverbandes über die Feststellung der Soll- und Kannvordienstzeiten bei Beamten
Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 27.11.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Sogenannte Kannvordienstzeiten (z.B. vorgeschriebene Studienzeiten nach Art. 20 BayBeamtVG) können nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden, wenn der Bayerischen Versorgungskammer ein Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates über die Anerkennung dieses Zeitraumes vorgelegt wird.
Für Sollvordienstzeiten (Art. 18 BayBeamtVG) ist ebenfalls eine Feststellung des Dienstherrn erforderlich.
Nach Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer gibt es die Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung einen Pauschalbeschluss über die Anerkennung der Kannvordienstzeiten zu fassen. Dieser Beschluss beinhaltet auch regelmäßig die Feststellung der Sollzeiten.
Mit einem derartigen, für die Zukunft auch im Einzelfall stets widerruflichem Beschluss ermöglicht der Markt Höchberg eine Berücksichtigung folgender Dienstzeiten nach der jeweils geltenden Rechtslage:
- Berücksichtigung von Beurlaubungen wegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG)
Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.
Datenstand vom 03.06.2019 15:40 Uhr