Der Marktgemeinderat beschließt, die Friedhofsgebührensatzung (FGS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen:
MARKT HÖCHBERG
75 % Kostendeckung
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Höchberg
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) Benutzungsgebühren (§ 6),
d) Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs-und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für
a) ein Reihengrab
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700 €
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b) ein Einzelwahlgrab
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1.050 €
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c) ein Familienwahlgrab
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2.100 €
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d) ein Kindergrab
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200 €
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e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
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50 €
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f) eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
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345 €
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g) ein Urnenerdgrab
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660 €
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h) ein Urnennischenwandgrab
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1.845 €
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i) ein anonymes Urnengrab
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430 €
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j) ein Baumgrab
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810 €
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(2) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
a) ein Einzelwahlgrab
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70 €
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a) ein Familienwahlgrab
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140 €
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c) ein Kindergrab
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20 €
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d) ein Urnenerdgrab
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45 €
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e) ein Urnennischenwandgrab
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125 €
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f) ein Baumgrab
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54 €
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§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
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150 €
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§ 6
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung
a)der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro angefangenen Tag)
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255 €
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b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
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50 €
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c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
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50 €
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§ 7
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben
a) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
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100 €
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b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
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15 €
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c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
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15 €
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d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
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15 €
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§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.11.2005 außer Kraft.
Ort, Datum