Satzungsangelegenheiten; Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 27.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 2

Sachverhalt

Die aktuelle Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde in der MGR-Sitzung am 25.09.2018 vorgestellt und in der Sitzung am 23.10.2018 diskutiert.
Im Beschlussvorschlag 1 ist eine Erhöhung der Grab- und Benutzungsgebühren auf einen Kostendeckungsgrad von 75 % vorgesehen, im Beschlussvorschlag 2 auf einen Kostendeckungsgrad von 80 %.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, die Friedhofsgebührensatzung (FGS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen:

MARKT HÖCHBERG
75 % Kostendeckung

Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
 
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Bestattungsgebühren (§ 5),
       c)        Benutzungsgebühren (§ 6),
       d) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2
Gebührenpflichtiger
(1)        Gebührenpflichtiger ist,
       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
       a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs-und Bestattungssatzung,
       b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
       c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)        Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)        Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a)        ein Reihengrab
700 €
b) ein Einzelwahlgrab
1.050 €
c) ein Familienwahlgrab
2.100 €
d) ein Kindergrab
200 €
e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
50 €
f)        eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
345 €
g)        ein Urnenerdgrab
660 €
h) ein Urnennischenwandgrab
1.845 €
i) ein anonymes Urnengrab
430 €
j)        ein Baumgrab
810 €

(2)        Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
               
a) ein Einzelwahlgrab
 70 €
a) ein Familienwahlgrab
140 €
c) ein Kindergrab
20 €
d)        ein Urnenerdgrab
45 €
e) ein Urnennischenwandgrab
125 €
f)        ein Baumgrab
 54 €


§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
 150 €

§ 6
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a)der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro    angefangenen Tag)
255 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
50 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
50 €

§ 7
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben

a)        Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
100 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
15 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
15 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
15 €


§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.11.2005 außer Kraft.
 Ort, Datum


Siegel, Unterschrift

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

MARKT HÖCHBERG
80 % Kostendeckung

Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
 
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Bestattungsgebühren (§ 5),
       c)        Benutzungsgebühren (§ 6),
       d) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2
Gebührenpflichtiger
(1)        Gebührenpflichtiger ist,
       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
       a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung,
       b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
       c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)        Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)        Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für


a)        ein Reihengrab
745 €
b) ein Einzelwahlgrab
1.120 €
c) ein Familienwahlgrab
2.240 €
d) ein Kindergrab
200 €
e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
50 €
f)        eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
370 €
g)        ein Urnenerdgrab
700 €
h) eine Urnennischenwandgrab
1.970 €
i) ein anonymes Urnengrab
460 €
j)        ein Baumgrab
810 €

(2)        Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
               
a) ein Einzelwahlgrab
 75 €
a) ein Familienwahlgrab
150 €
c) ein Kindergrab
20 €
d)        ein Urnenerdgrab
47 €
e) eine Urnennischenwandgrab
131 €
f)        ein Baumgrab
 54 €


§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
 150 €

§ 6
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a)        der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro angefangenen Tag)
270 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
50 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
50 €

§ 7
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben

a)        Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
100 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
15 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
15 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
15 €


§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.11.2005 außer Kraft.
Ort, Datum


Siegel, Unterschrift


Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt. Marktgemeinderätin Nicole Stichler ist bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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Marktgemeinderat Johannes Väthjunker bittet die Verwaltung auch für Wohngeldberechtigte eine Härtefallregelung zu prüfen.

Datenstand vom 03.06.2019 15:40 Uhr