Satzungsangelegenheiten; Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 27.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 3

Sachverhalt

Aufgrund der Neukalkulation der Friedhofsgebühren und dem daraus folgenden Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS) wurde vom Landratsamt Würzburg auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung überprüft.
Hierbei wurde festgestellt, dass bei der Einführung von Baugräbern die Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht komplett angepasst wurde. Dies soll nun nachgeholt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die 2. Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen:

MARKT HÖCHBERG

                                       



Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS)
des Marktes Höchberg


Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

1.        § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  1. Friedhof an der Mehle
Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1.
Reihengräber (§ 10)
Länge:
2,70 m
Breite:
1,40 m
2.
Einzelwahlgräber (§ 11)
Länge:
2,70 m
Breite:
1,40 m
3.
Familienwahlgräber (§ 11)
Länge:
2,70 m
Breite:
2,80 m
4.
Urnenerdwahlgräber (§ 12)
Länge:
1,00 m
Breite:
1,00 m
5.
Urnennischenwandgräber (§ 12)
Höhe:
0,41 m
Breite:
0,41 m
6.
Kindergräber (§11 Abs. 10)
Länge:
1,50 m
Breite:
0,90 m
7.
Anonyme Urnengräber (§ 12 Abs. 6)
Länge:
0,50 m
Breite:
0,50 m
8.
Sternenkindergräber (§ 12 Abs. 7)
Länge:
1,00 m
Breite:
1,00 m
9.
Baumgräber (§ 12 Abs. 8)
Länge:
0,30 m
Breite:
0,30 m


2.        In § 14 wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

(7) Die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten gelten nicht für anonyme Urnengräber (§ 12 Abs. 6), Sternenkindergräber (§ 12 Abs. 7) und Baumgräber (§12 Abs. 8).


3.        § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21 Bestattungsunternehmer

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
    • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
    • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
    • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
    • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und
    • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne gem. § 7 Abs. 6 Satz 4 zu beachten. Abweichend von Satz 1 obliegen das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern (§ 12 Abs. 8) dem Markt; er kann mit der Durchführung dieser hoheitlichen Tätigkeit einen Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.



Höchberg,                                                      MARKT HÖCHBERG

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.06.2019 15:40 Uhr