Erhöhung der Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 28.05.2019 ö 6

Sachverhalt

Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes sind die Gemeinden berechtigt eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Der Markt Höchberg hat dies in der „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ festgelegt.

Derzeit beträgt die Hundesteuer:

für den 1. Hund
  35,00 €
für den 2. Hund
  50,00 €
für den 3. Hund und jeden weiteren
  75,00 €
für Kampfhunde
150,00 €

Die Hundesteuer wurde letztmals zum 01.01.2016 erhöht; davor wurden nur geringfügige Erhöhungen durchgeführt.

Beim Markt Höchberg sind ca. 390 Hunde angemeldet. Etwa 90 % der Hundehalter haben einen Hund. Einige wenige Hundehalter haben 2 Hunde oder mehr. Aktuell gibt es im Ortsgebiet zwei Hunde, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, jedoch durch ein vorgelegtes Gutachten keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen konnte. In der Satzung ist jedoch festgelegt, dass diese Hunde steuerrechtlich als Kampfhunde gelten.

Die jährlichen Einnahmen beim Markt Höchberg durch die Hundesteuer liegen bei ca. 15.500,00 €.  

Der durchschnittliche Jahresbetrag für die Hundesteuer liegt bei den deutschen Gemeinden zwischen 80 und 120 Euro. Mit Blick auf die umliegenden Gemeinden wird im Durchschnitt lediglich 45,00 € für den 1. Hund bezahlt.

Für die Hundesteuer gibt es keine festgelegte Zweckbindung oder Kostendeckung. Dennoch sollte über die Anhebung der Hundesteuer entschieden werden; nicht nur wegen der finanziellen Mehreinnahmen, sondern auch zum Zwecke der Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigung und Gefahren für die Bevölkerung (Verschmutzung von Straßen, Wegen, Plätzen sowie unverantwortliches Verhalten von einzelnen Hundehaltern).

Die Verwaltung macht folgenden Vorschlag zur Erhöhung der Hundesteuer zum 01.01.2020:

für den 1. Hund
  50,00 €
für den 2. Hund
  75,00 €
für den 3. Hund und jeden weiteren
  90,00 €
für Kampfhunde
180,00 €

Durch die Erhöhung ergibt sich eine jährliche Mehreinnahme von ca. 5.000 €.

Im Rahmen der Satzungsänderung ist eine weitere Neufassung bezüglich des „§ 6 - Steuerermäßigungen“ erforderlich, da sich hier eine gesetzliche Änderung ergeben hat. § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes entfällt und wird durch § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes ersetzt. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung, so dass beim Halten von Kampfhunden keine Steuerermäßigung nach § 6 erfolgen kann und auch keine ermäßigte Züchtersteuer nach § 7 gewährt werden kann.

Marktgemeinderat Matthias Rüth stellt in der Sitzung folgenden Änderungsantrag:

für den 1. Hund
  42,00 €
für den 2. Hund
  60,00 €
für den 3. Hund und jeden weiteren
  90,00 €
für Kampfhunde
180,00 €

Auf Anregung von Marktgemeinderat Walter Feineis wird für die Hundesteuer bei Kampfhunden der Betrag von 200 € vorgeschlagen. Eine noch höhere Hundesteuer für Kampfhunde wird von der Verwaltung geprüft.

Weiterhin prüft die Verwaltung auf Anregung von Marktgemeinderat Walter Feineis noch die Beschaffung von kompostierbaren Hundetüten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Hundesteuer zum 01.01.2020 wie folgt festzusetzen:

für den 1. Hund
  42,00 €
für den 2. Hund
  60,00 €
für den 3. Hund und jeden weiteren
  90,00 €
für Kampfhunde
200,00 €

Ebenso sind die Änderungen in § 6 und § 7 bezüglich der Steuerermäßigungen in die Satzung aufzunehmen.


Der Marktgemeinderat beschließt, die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft treten zu lassen:




2. Satzung zur Änderung der
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 29. März 2006 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Steuer beträgt

für den ersten Hund
  42,00 €
für den zweiten Hund
  60,00 €
für den dritten Hund und jeden weiteren Hund
  90,00 €
für Kampfhunde
200,00 €.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
  1.  Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden
  2.  Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.“

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Für Hunde, die als Kampfhunde besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1.“

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Werden Hunde gezüchtet, die Kampfhunde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.06.2019 16:08 Uhr