Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-017; Neubau von zwei Einfamilienhäusern statt drei Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/134, Bayernstraße 16, Bebauungsplan "Südlich der Bayernstraße" § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 07.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.05.2019 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan und der 1. Änderung ist auf dem Baugrundstück ein großes Baufenster für die Bebauung von einem Einzelhaus, ausnahmsweise sind auch Doppelhäuser und Hausgruppen bis zu 3 Wohnscheiben zulässig.

Der Bauwerber möchte das Grundstück gerne aufteilen und zwei Einzelhäuser erstellen.

Beratung:

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan hat das Grundstück eine Größe von ca. 1.002 m². Nachdem von dem südlich gelegenen Grundstück eine Teilfläche erworben wurde, hat das Grundstück heute eine Größe von 1.201 m². Nach Ziffer 1 des Bebauungsplanes sind Mindestgrundstücksgrößen von 600 m² vorgegeben. Aufgrund der internen Aufteilung und Erschließung der Grundstücke ergeben sich Grundstücke in der Größe von ca. 688 m² und 512 m².
Eine Befreiung ist erforderlich.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind viele Höhenschnitte mit Darstellung der zulässigen Maßnahmen angegeben. Für dieses Grundstück gibt es keinen Schnitt. Zulässig sind nach Ziffer 2 des rechtskräftigen Bebaungsplanes ein Erdgeschoss mit einem Vollgeschoss im Untergeschoss oder ein Erdgeschoss mit einem Vollgeschoss im Dachgeschoss. Nachdem es sich bei dem Baugrundstück um kein Hanggrundstück handelt (das Grundstück ist relativ eben), fragt der Bauwerber an, ob er die talseitige zulässige Wandhöhe von 6,50 m einhalten kann. Danach entstehen dann zwei Vollgeschosse aus einem Erdgeschoss und Obergeschoss
Eine Befreiung ist erforderlich.

Die zulässige GRZ von 0,4 wird eingehalten. Die zulässige GFZ 0,6 wird ebenso eingehalten. Sollte die GFZ-Berechnung auf Grundlage der Grundstücksgröße des Bebauungsplanes erfolgen, würde die Berechnung ergeben, dass bei Haus 2 die GFZ 0,66 wäre.
Eine Befreiung ist erforderlich.

Aufgrund der Planung von zwei Einzelhäusern gegenüber einem Gebäude wird die Baugrenze überschritten.
Eine Befreiung ist erforderlich.

Im Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 22 bis 38 Grad vorgesehen. Der Bauwerber plant mit vorliegendem Antrag eine Dachneigung von 30 Grad Dachneigung. Alternativ fragt er an, ob er das Gebäude auch mit einem Flachdach errichten kann. Das hat zur Folge, dass die Attika ca. 50 cm höher wird als bei der Satteldachkonstruktion. Er weist darauf hin, dass in der näheren Umgebung verschiedene Dachkonstruktionen und Dachlandschaften vorhanden sind.
Eine Befreiung ist erforderlich.

Alle Nachbarn haben der Planung zugestimmt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, der Bauvoranfrage und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen, ebenso der Erstellung eines Flachdaches mit einer ca. 50 cm höheren Wandkonstruktion.

Beschluss

Der Bauvoranfrage und den erforderlichen Befreiungen, auch für das Flachdach mit einer ca. 50 cm höheren Wandkonstruktion, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.05.2019 09:48 Uhr