Antrag auf isolierte Befreiung Nr. 2019/026; Errichtung einer genehmigungsfreien/verfahrensfreien Einfriedungs- und Stützmauer in der Höhe von 1,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/7, Seeweg 2, Bebauungsplan "Karrenwinkel", § 30 und 34 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 09.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerberin plant auf der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze die Errichtung einer Stützwand in einer Höhe von 1,30 m. Gleichzeitig die Auffüllung des bestehenden Grundstückes zur Terrasse und die Errichtung eines Stellplatzes.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan „Karrenwinkel“ sind Einfriedungen auf 1,0 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Zugelassen sind Holzzäune, Bruchsteinmauern, verputztes Mauerwerk und Maschendrahtzäune.
Stützmauern auf der Grundstücksgrenze sind nicht vorgesehen.

Die Bauwerberin plant im südlichen Bereich eine Stützwand in der Höhe von 1,30 m. Eine zusätzliche Absturzsicherung ist nicht angegeben. Dies hätte zur Folge, dass eine Grenzbebauung von ca. 2,20 m entsteht. Die Antragstellerin verweist auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 533/8, hier besteht eine Stützmauer in der Höhe von 0,9 m (zuzüglich einer zurückgesetzten Absturzsicherung siehe Bild).

Neben dem Baugrundstück liegt im westlichen Bereich eine öffentliche bepflanzte Grünfläche mit Büschen und zwei hohen Bäumen. Hier beantragt die Antragstellerin eine Überfahrt zur Errichtung eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück. Auch hier soll eine Einfriedungsmauer in der Höhe von 1,30 m mit L-Steinen errichtet werden. Dies hat neben dem Baurecht zur Folge, dass die auf dem öffentlichen Grün stehenden Bäume durch die Betonwinkelsteine beeinträchtigt werden und Schaden nehmen können. Der Bauausschuss wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Grünfläche (bestehend aus Büschen) bereits gerodet wurde.

Nachdem eine derartige Abweichung vom Bebauungsplan von der Verwaltung nicht positiv behandelt werden kann, wird die Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss talseits eine Stützmauer von 0,9 m zu genehmigen (analog zum Nachbargrundstück). An der westlichen Grundstücksgrenze besteht aus Sicht der Verwaltung mit einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze kein Einverständnis.

Am 08.07.2019 hat die Antragstellerin ein weiteres Schreiben eingereicht. Das Schreiben wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Dem Antrag wird nicht zugestimmt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei einem neuen Antrag die Zustimmung zu einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer in Höhe von 1,0 m an der südlichen (talseitigen) Grundstücksgrenze zu genehmigen.

Parallel zur westlichen Grundstücksgrenze besteht mit der Errichtung einer 1 m hohen Stützmauer nur Einverständnis, sofern diese 3 m von der Grenze eingerückt errichtet wird und somit der Wurzelraum des Baumbestandes geschützt wird.

Mit einer Überfahrt (ca. 3,5 m) über die öffentliche Grünfläche zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/7 besteht Einverständnis.

Die bereits gerodete Grünfläche ist von der Antragstellerin auf deren Kosten neu aufzuforsten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 18.07.2019 11:04 Uhr