Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Genehmigung des Durchführungsvertrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 09.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 5

Sachverhalt

Die MP 17D GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel, beabsichtigt die Grundstücke Fl. Nrn. 3211/12 und 3211/25 sukzessive (vorrangig Bauteil (BT) 4, in Folge dann BT 3 und BT 5) zu bebauen. Um hierfür die bauplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, wurde die Änderung des vorhandenen Bebauungsplanes beantragt. Der Marktgemeinderat hat aufgrund dessen in seiner Sitzung am 27.11.2018 die Einleitung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ beschlossen.

Das Verfahren zur Bebauungsplanänderung nähert sich nun dem Ende. Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde ist vor dem Satzungsbeschluss der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu beschließen.

Dieser wird hiermit dem Bau- und Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt:


Durchführungsvertrag

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“

zwischen


dem Markt Höchberg,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Stichler,
Hauptstraße 58, 97204 Höchberg
– nachfolgend „Markt“ genannt –


und


der MP 17D GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel,
Max-Planck-Straße 15, 97204 Höchberg
– nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt –



Zwischen dem Markt und dem Vorhabenträger wird folgender Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen:

Präambel


Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke Flur Nrn. 3211/10, 3211/11, 3211/12 und 3211/25 der Gemarkung Höchberg (Teilflächen A bis incl. C). Dieser Bereich liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung“ vom 16.11.1991 (§ 30 BauGB) an der bestehenden Erschließungsanlage „Max-Planck-Straße“. Die Grundstücke sind teilweise unbebaut.

Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Grundstück Flur Nr. 3211/25 der Gemarkung Höchberg (TF) die Errichtung eines dreigeschossigen Büro- und Produktionsgebäudes.

Um die bauplanerischen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser vom Markt begrüßten Nutzung zu schaffen, ist die Änderung des vorhandenen Bebauungsplans für das Areal erforderlich und städtebaulich gewünscht. Hierfür hat der Vorhabenträger einen mit dem Markt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § § 12 Abs. 1, 3 a BauGB vorgelegt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 a BauGB beantragt. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 27.11.2018 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Der Einleitungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 26.02.2019 ortsüblich bekanntgemacht. Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgte im Zeitraum vom 27.03.2019 bis 03.05.2019.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden. Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es deshalb nicht. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Mit diesem Durchführungsvertrag wird den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen und der Vorhabenträger übernimmt die Pflicht zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan genannten Maßnahmen gemäß den Regelungen dieses Vertrages:


§ 1 - Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes“ nach Maßgabe der in § 2 dieses Vertrages benannten Vertragsbestandteile.

  1. Das Vertragsgebiet ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt, es umfasst die Grundstücke Flur Nrn. 3211/10, 3211/11, 3211/12 und 3211/25 der Gemarkung Höchberg.


§ 2 - Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind

  • Lageplan, Anlage 1
  • Unterlagen Bauleitplanung, Anlage 2:
-        Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 27.02.2019 und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 25.02.2019, Begründung in der Fassung vom 25.02.2019 nebst Anlagen
-        Entwurfspläne für das in der Präambel beschriebene Vorhaben (Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrages), Anlage 3


§ 3 - Durchführungsverpflichtung

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich dessen Begründung und seiner Anlagen (Anlage 2) sowie entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan Stellplätze (Anlage 3) nach den Regelungen dieses Vertrages auf seine Kosten.

  1. Der Vorhabenträger legt dem Markt bis spätestens zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Baugenehmigung eine Finanzierungsbestätigung einer von ihm ausgewählten Bank vor. In dieser muss bestätigt sein, dass die Finanzierung des vorbezeichneten Vorhabens des Vorhabenträgers sichergestellt ist. Weitergehende Sicherungen werden diesbezüglich nicht gewünscht.

  1. Die in § 3 genannten Verpflichtungen können auch durch Dritte erfüllt werden.


§ 4 - Erschließung / Sonstige Maßnahmen

  1. Die wegemäßige und verkehrsmäßige Erschließung des Vertragsgebietes ist im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewährleistet.

  1. Die Versorgung des Vertragsgebietes mit Trinkwasser sowie die Entwässerung sind im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch den Anschluss an die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage des Marktes gewährleistet.
Die Erschließung des Vertragsgebietes mit Elektrizität und Gas sowie Telefon und Glasfaser ist im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ebenfalls vorhanden. Die genauen Leitungstrassen sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erfragen.

  1. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 der Entwässerungsatzung des Marktes Höchberg vom 27.11.2012 ist anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück zu versickern oder anderweitig zu beseitigen. Da dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist, ist das unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen entsprechend den Regeln der Technik innerhalb des jeweiligen Baugrundstückes zurückzuhalten, in geeigneter Weise zu bewirtschaften und über die Überläufe verzögert in die Kanalisation abzuleiten.

  1. Sollten über die in vorgenannten Ziffern benannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für Erschließung, Einrichtung und Nutzung des Vorhabens einschließlich der Anschlüsse an die bestehenden Erschließungsanlagen erforderlich werden, ist der Vorhabenträger zur Herstellung dieser Maßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet.


§ 5 - Zeitliche Durchführung des Vorhabens

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“ einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag beim Markt für das Vorhaben „Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes“ einzureichen.
Er wird spätestens 24 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit der Herstellung der baulichen Anlagen beginnen und diese innerhalb von 36 Monaten fertig stellen und in Betrieb nehmen.
Die Frist verlängert sich um die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, falls die Baugenehmigung durch Dritte im Wege der Anfechtungsklage oder der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angefochten wird. Falls beide Verfahrensarten angestrengt werden, ist das länger dauernde Verfahren maßgebend.

  1. Die in § 5 Abs. 1 genannten Fristen können auf Antrag des Vorhabenträgers vom Markt verlängert werden. Der Markt entscheidet über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

  1. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Fristen der Markt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben kann (§ 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB). In diesem Fall kann der Vorhabenträger keine Ansprüche gegen den Markt geltend machen.

  1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan von seinem Regelungsinhalt weiter als der Vorhaben- und Erschließungsplan gefasst ist. Da seitens des Vorhabenträgers keine konkreten Zeiträume für Verwirklichung der im Bebauungsplan bereits berücksichtigen Teilprojekte Bauteil 3, Bauteil 5 und der Stellplätze bekannt sind, wurde bewusst auf die Vereinbarung einer Durchführungsverpflichtung für diese Teilprojekte verzichtet.


§ 6 - Kündigung und Anpassung

  1. Kommt der Vorhabenträger seiner Durchführungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages nicht fristgerecht nach, ist der Markt berechtigt, die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der Aufhebung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann der Markt auch diesen Vertrag fristlos kündigen.

  1. Unbeschadet von Absatz 1 kann der Markt diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn hinsichtlich des Vermögens des Vorhabenträgers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen sollte.

  1. Über diese Kündigungsmöglichkeiten hinaus ist eine Kündigung des Vertrages nur möglich, wenn die Ausführung des Vertrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und auch durch eine Anpassung des Vertrages nicht geheilt werden kann.

  1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Die Kündigung führt nicht zur Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse und ändert die Kostentragungsregelungen dieses Vertrages nicht. Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln einer Vertragspartei beruhen, sind ausgeschlossen.


§ 7 - Rechtsnachfolge

  1. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung des Marktes. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vertragsgerechte Durchführung durch den Wechsel gefährdet ist.

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen jedem Rechtsnachfolger bzw. Teilrechtsnachfolger mit entsprechender Weitergabeverpflichtung weiter zu übertragen, solange die Verpflichtungen des Vertrages noch nicht vollständig erfüllt sind.


§ 8 - Anspruchs- und Haftungsausschluss

  1. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass der Markt über die Einleitung und Durchführung des Satzungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf Einleitung des Satzungsverfahrens oder auf Erlass einer entsprechenden städtebaulichen Satzung wird durch diesen Vertrag jedoch nicht begründet. Gleiches gilt für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Markt verpflichtet sich jedoch zur zügigen Behandlung der Bauleitplanung und der Bauanträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

  1. Eine Inanspruchnahme des Marktes für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans trägt, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Vorhabens- und Erschließungsplan bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufgehoben wird oder sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass dieser unwirksam bzw. nichtig ist.


§ 9 - Kosten

  1. Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung.

  1. Der Vorhabenträger erbringt die Planungsleistungen für den Vorhaben- und Erschließungsplan, hier insbesondere die Detailpläne, auf eigene Kosten.

  1. Mit den Planungsleistungen der Bauleitplanung beauftragt der Markt in eigenem Namen ein oder mehrere qualifizierte Planungsbüros. Hiervon umfasst ist die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hieraus.

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dem Markt die auf die Planungsleistungen für die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan entfallenden Kosten auf Anforderung und Nachweis zu erstatten.

  1. Im Übrigen trägt der Markt die Planungskosten sowie die Kosten für weitere Untersuchungen und Gutachten (z. B. Artenschutz, …) zu 65% selbst.
Die verbleibenden 35% der Kosten werden vom Vorhabenträger nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dem Markt Höchberg erstattet.
Diese Kostentragung ist einerseits gerechtfertigt durch das Interesse des Marktes an einer Bebauung des Vertragsgebietes in einer dem Vorhaben entsprechenden Form und andererseits durch das Interesse des Vorhabenträgers an einer möglichst zeitnahen Umsetzung des Projektes.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden. Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es deshalb nicht. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst werden. Falls das beschleunigte Verfahren in ein förmliches Bebauungsplanverfahren während der Planaufstellung erweitert wird, so sind die weiteren notwendigen Unterlagen auf Kosten des Marktes zu erarbeiten.

  1. Für den Fall eines Scheiterns des Vorhabens – ungeachtet der Gründe des Scheiterns – verpflichtet sich der Vorhabenträger, dem Markt die tatsächlich entstandenen Kosten für externe Leistungen für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 5 zur Hälfte zu erstatten, sofern und soweit diese die auf Seiten des Vorhabenträgers angefallenen Kosten für externe Leistungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 übersteigen.

  1. Die Durchführung des Vorhabens einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Stellplätze erbringt der Vorhabenträger auf eigene Kosten.

  1. Der Vorhabenträger trägt sämtliche in Zusammenhang mit der Planung, der Genehmigung, der Vorbereitung und der Durchführung des Vorhabens anfallenden Kosten.


§ 10 - Wirksamwerden

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“ in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.


§ 11 - Salvatorische Klausel

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Der Markt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages und dem Willen der Vertragsparteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

Höchberg,

Peter Stichler                Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel
1. Bürgermeister                Geschäftsführer


Nach der Beschlussfassung zum Durchführungsvertrag und den nun folgenden Abwägungsbeschlüssen soll die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ als Satzung beschlossen und durch die ortsübliche Bekanntmachung die Rechtskraft herbeigeführt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Durchführungsvertrag zwischen dem Markt Höchberg und der MP 17D GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel, Max-Planck-Straße 15, 97204 Höchberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.07.2019 11:04 Uhr