Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg vom 15.04.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 09.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Im Rahmen der Planung soll z. B. der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Grüngürtel ohne Ausgleich reduziert werden: „Die Flächen im Änderungsbereich waren bereits in der rechtsgültigen Fassung als Gewerbegebiete ausgewiesen, die randlich festgesetzten privaten Grünflächen (Eingrünungsstreifen) weisen in der rechtsgültigen Fassung eine Breite von 5 m, im südwestlichen Baufeld eine Breite von 10 m auf und werden in der Änderungsfassung auf eine einheitliche Breite von 5 m nach Süden sowie von 3 m im Westen reduziert. Die Festsetzung von Baumpflanzungen auf diesen Streifen bleibt unverändert. Mit dieser Änderung reduzieren sich die privaten Grünflächen im Änderungsbereich von 3.463 m² auf 1.872 m², also um 1.591 m². Gemäß den Ausführungen in Kapitel 2.1 macht der Markt Höchberg von der Anwendung des § 13 a BauGB Gebrauch, die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich.“

Der BUND Naturschutz lehnt die vorgesehene Reduktion der Ausgleichsflächen ab. Diese wurden im Verfahren zur rechtsgültigen Fassung des Bebauungsplanes festgesetzt. Eine nachträgliche Reduktion ist auch mit Verweis auf § 13a BauGB nicht möglich.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass die Untere Naturschutzbehörde bei einer Abstimmung der Reduktion des umgebenden Eingrünungsstreifens zugestimmt hat, da in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes zwar größere private Grünflächen festgesetzt waren, aber dort noch eine Umfahrung von einer Tiefe von 5,5 m (mit Befestigung aus Rasengitter steinen oder Rasenpflaster) vorgesehen war. Somit konnte dieser Bereich nicht bepflanzt werden und war hinsichtlich seiner Funktion als bioaktive Grünfläche erheblich eingeschränkt.
Für diese Umfahrungsmöglichkeit war festgesetzt, dass zur Grundstückgrenze ein Mindestabstand von 5 – 6 m einzuhalten ist. Dies entspricht der jetzt festgesetzten Grünfläche.

Mit der Gesamtüberarbeitung ergeben sich also folgende Veränderungen des Eingrünungsstreifens:
•    Auf 180 m Länge im Osten unverändert 5 m breit.
       Auf 140 m Länge im Südosten statt der ca. 10 m Tiefe incl. 5,5 m Umfahrung jetzt 5 m breite Pflanzfläche (wie die vorherige Pflanzung)
•          Auf 45 m Länge im Südwesten statt der ca. 10 m Tiefe incl. 5,5 m Umfahrung jetzt 3 m breite Pflanzfläche, tatsächliche Reduzierung um ca. 2 m
•    Auf 40 m Länge im Westen Reduzierung von 5 m auf 3 m.

Die umgebende Grünfläche bleibt mit der Gesamtüberarbeitung auf der ganzen Länge erhalten und kann somit die Eingrünungsfunktion und ihre Bedeutung als Rand des südöstlichen zukünftigen Biotopvernetzungselementes gemäß Flächennutzungsplan weiterhin erfüllen. Tatsächlich wird dieser Grünstreifen auf 85 m Länge um 2 m reduziert, dies entspricht einer Fläche von 170 m². Die vorgesehene Bepflanzung mit Baumpflanzungen im Abstand von 10 m und Hecken in bodenständiger Art bleiben jedoch unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.07.2019 11:04 Uhr