Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2019-050; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3800/15, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 21, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.6

Sachverhalt

Der Bauwerber plant die Erstellung eines Zweifamilienwohnhauses auf o. g. Grundstück. Hierfür stellt er einen Antrag auf Abweichung der Stellplatzsatzung und eine Aufschüttung für den Terrassenbereich auf ca. 1,75 m bis 1,80 m.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Der Bauwerber hat zwei Varianten dem Markt Höchberg vorgelegt:

In Variante 1 beantragt er eine Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Erstellung eines gefangenen Stellplatzes.
Weiter beantragt er eine Befreiung vom Bebauungsplan für eine Zufahrtsbreite von zulässig 6,00 m auf 9,00 m.
Ebenfalls ist eine Terrasse ca. 2,00 m außerhalb der Baugrenze geplant. Die Terrasse wird erstellt durch eine Stützwand (L-Steine) in einer Höhe von 1,53 m plus Geländer; somit entsteht eine Wandhöhe von 2,435 m.

In Variante 2 beantragt er das Gebäude um ca. 0,25 bis 0,30 m höher einstellen zu dürfen. Das hat zur Folge, dass die Aufschüttung für die geplante Terrasse mit Geländer, sich auf eine Wandhöhe ca. 2,65/2,75 m erhöht.

Eine Überprüfung der geplanten Gebäudeeinstellung konnte nicht durchgeführt werden, da hierfür die erforderliche Bemaßung in den Ansichten fehlt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass für den in der Westansicht geplanten Zwerchgiebel eine Befreiung von den zulässigen Höhen erforderlich ist. Zulässig sind an der bergseitigen Gebäudekante 4,00 m und an der talseitigen Kante 7,00 m. Nachdem der Zwerchgiebel die Wandhöhe verlässt, wird diese Höhe überschritten.

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Kniestöcke bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Der Bauwerber plant jedoch einen Kniestock von 1,00 m.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass
-        mit einer Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Errichtung eines gefangenen Stellplatzes kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für eine Zufahrtsbreite von zulässig 6,00 m auf geplant 9,00 m Einverständnis besteht.
-        mit der Erstellung einer Terrasse, 2,00 m über die talseitige Baugrenze mit einer Wandhöhe von 1,53 m plus Geländer ca. 2,435 m Einverständnis besteht, sofern die Nachbarbeteiligung hierzu positiv durchgeführt wird.
-        mit einer Anhebung des Gebäudes und somit einer talseitigen Geländehöhe für die geplante Terrasse von ca. 2,65 m/2,75 m kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe für den geplanten Zwerchgiebel auf 6,03/6,34 m Einverständnis besteht.
-        mit einer erforderlichen Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe von 0,50 m auf geplant 1,00 m kein Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr