Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Anlass der Planung ist die Absicht des Marktes Höchberg den bestehenden Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Landkreis Würzburg zu erweitern, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Der Bau- und Umweltausschuss hat deshalb in seiner Sitzung am 15.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 29.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 wurde im Juni/Juli 2018 durchgeführt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 16.10.2018 mit den im Rahmen der vorgenannten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen befasst, den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16.10.2018 gebilligt und beschlossen, die weitere Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligungen durchzuführen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde deshalb in der Zeit vom 14.11.2018 bis einschließlich 21.12.2018 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Seitens der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit acht Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgebracht. Diese sind unter TOP 4.1 bis 4.8 beschlussmäßig zu behandeln.

Parallel hierzu wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die nachfolgend aufgeführten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.11.2018 über den Bebauungsplanentwurf informiert und um die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 21.12.2018 gebeten; das Landratsamt Würzburg erhielt auf Anfrage eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019.
Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen,
Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
17.12.2018
TOP 4.9
Landratsamt Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt
17.12.2018
TOP 4.10
Landratsamt Würzburg
18.01.2018
TOP 4.11
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
19.11.2018
TOP 4.12
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
23.11.2018
TOP 4.13
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
17.12.2018
TOP 4.14
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bayerischer Bauernverband, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
20.11.2018
TOP 4.15
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20.11.2018
TOP 4.16
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Staatliches Bauamt, Würzburg
26.11.2018
TOP 4.17
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Gemeinde Eisingen
12.12.2018
TOP 4.18
Gemeinde Kist
04.12.2018
TOP 4.19
Gemeinde Waldbüttelbrunn
Keine Äußerung innerhalb der Frist

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 4.9 bis 4.19 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr