Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 1, Höchberg, (Fl.-Nrn. 3215 und 3216), Gemarkung Höchberg, Schreiben vom 10.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] in den nachfolgenden Anmerkungen nehme ich Stellung bzw. äußere ich Bedenken zum o. g. Bebauungsplan.

Zu Pkt. 3.5 | Verkehrsflächen

Der neu geplante Fahrweg, der von Landwirten, LKWs zur Containerleerung und (es ist davon auszugehen, wie auch beim bereits vorhandenen Weg), von unbefugten Fahrzeugen befahren werden soll, erhält bei der Ein- und Ausfahrt auf die Otto-Hahn-Straße einen Kurvenradius über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 Teilbereich.
Das Grundstück FI.-Nr. 3215/1 hat ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der FI.- Nr. 3215 und 3216 im Grundbuch eingetragen. Die Zufahrt über die Fl.-Nr. 3215/1 ist zwingend notwendig und zu diesen Zwecken durch die Gemeinde Höchberg im Zuge der Gewerbegebiet-Erweiterung 1982 hergestellt worden.
Durch das gleichzeitig mögliche Befahren ist mit einer hohen Unfallgefahr zu rechnen. Es kommt noch erschwerend hinzu, dass sich dieser Bereich unweit von einer unübersichtlichen Kurve Max-Planck-Straße befindet. Ebenfalls ist zu bedenken, dass durch wartende Wertstoffhofbesucher die Ein- und Ausfahrt sowie der unmittelbar angrenzende Feldweg blockiert werden kann.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist der Weg, der als Hauptzufahrtsweg zu den südöstlichen Feldern dient, mit 4,00 Meter zu schmal. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaft der Zukunft mit immer schlagkräftigeren und größeren Maschinen arbeiten wird. Schon heute sind die Erntemaschinen wie Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter mit 3,30 m Breite und 12,00 m Länge keine Seltenheit mehr. Aber selbst bei Maschinen mit 3,00 m Breite ist ein Konflikt bei Begegnungen mit Spaziergängern, Radfahrern und sonstigen Freizeitsportlern vorprogrammiert. Aus Sicherheitsgründen wäre es sinnvoll zumindest einen Seitenstreifen von mind. 1,00 m vorzusehen, der für Radfahrer und Fußgänger und ggf. im Bedarfsfall für überbreite Fahrzeuge als Ausweichfläche dient.
Um unnötige Verkehrsrisiken und Gefährdungen zu vermeiden, sowie eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu ermöglichen, bitte ich die oben genannten Punkte zu berücksichtigen.

Zu Pkt. 3.8 | Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Der Höhenunterschied zwischen Weg und Fl.-Nr. 3215 soll mit einer Stützmauer abgefangen werden, dies ist auch aus meiner Sicht sehr wichtig, da sonst eine Böschung entsteht und die Bearbeitung der Fläche erschwert wird.
Es wäre wünschenswert, wenn, wie beim bestehenden Wertstoffhofgebäude, die ca. 2,00 m hohe Stützmauer zwischen Weg und Mauer begrünt werden könnte.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise und Anregungen zur Kenntnis und berücksichtigt diese wie folgt:

Zu Pkt. 3.5 | Verkehrsflächen

Um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten, wird der Anregung gefolgt und die Planung (Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung) wie folgt angepasst (vgl. Vorhabensplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):

Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch kann für den Begegnungsfall von landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden.
Geplante Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden. Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr.  3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen. Es ist somit keine Verschlechterung gegenüber der bestehenden Situation zu erwarten.

Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 29.06.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens in der Otto-Hahn-Straße 11 ist auch zukünftig gesichert und kann weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1 entsprechend des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts erfolgen.
Das Verkehrsaufkommen auf der „Alten Straße“ wird sich künftig auf täglich etwa 2 LKW-Fahrten zur Containerentleerung sowie landwirtschaftlichen Verkehr beschränken, weshalb nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen ist.
Die Erweiterung des Betriebsgeländes trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei. Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes.
Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
Behinderungen der Ein- und Ausfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen sind somit nicht zu erwarten.“

Zu Pkt. 3.8 | Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Der Hinweis wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.

Der durch die Verlagerung der „Alten Straße“ entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr.  3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr.  3214/1 ausgeglichen. Eine Beanspruchung des Flurstücks Nr. 3215 zum Geländeausgleich ist somit nicht beabsichtigt. Auch der Höhenunterschied zwischen Wegefläche und Grundstück Fl.-Nr.  3214/4 wird durch Böschungen abgefangen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr.  3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.
Die Anregung zur Begrünung dieser Stützmauer wird zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit einer Begrünung ist im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr.  3214/1 bzw. der Bauausführung zu prüfen (Vermeidung von Beeinträchtigungen des Weges). Grundsätzlich werden durch den Bebauungsplan keine Einschränkungen einer möglichen Begrünung getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr