Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass Verdachtsflächen und Altlasten im Geltungsbereich nicht bekannt sind.
Es wird der folgende textliche Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei Antreffen von Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV (Orientierende Untersuchung) wird verwiesen.
zu 2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz
Zudem wird der Hinweis hierzu zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.
Das außerhalb des Geltungsbereiches liegende Trinkwasserschutzgebiet wird als zeichnerischer Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, damit es bei Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die über den Geltungsbereich hinausgehen sollten, beachtet wird.
Auch der textliche Hinweis Nr. 5 wird entsprechend ergänzt: „…Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auf das benachbarte Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnr. 2210612500053, Zell am Main), dessen engere Schutzzone an den Geltungsbereich bzw. die Waldstraße angrenzt, und die entsprechende Schutzgebietsverordnung wird hingewiesen.“
zu 3. Abwasserbeseitigung
Auch der Markt Höchberg geht davon aus, dass sich bezüglich des Aufkommens von Abwasser von häuslichem Schmutzwasser zwar eine Erhöhung, aber keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Entsorgung ergeben werden.
Die Abstimmung des Anschlusses an das örtliche Kanalnetz mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, sondern ist im Rahmen des Bauvorhabens zu klären.
Auch die Ableitung von Fremdwasser ist im Zuge des Verfahrens zu klären.
zu 4. Niederschlagswasser
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers begrüßt wird. Die Prüfung der Versickerungsfähigkeit im Rahmen des Baugrundgutachtens erfolgt im Rahmen des Bauvorhabens und ist nicht Inhalt der Bauleitplanung. Auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet wird mit der Ergänzung des textlichen Hinweises Nr. 5 hingewiesen.
Auf die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ wird bereits mit dem textlichen Hinweis Nr. 5 verwiesen.
Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt. Der textliche Hinweis Nr. 5 verweist bereits auf eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser.
zu 5. Oberflächengewässer
Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen sind.