Originaltext der Stellungnahme:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine rund 1,2 ha große Fläche für Gemeinbedarf am Ortsrand des Marktes Höchberg zur Erweiterung des bestehenden Wertstoffhofs ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1,4 ha.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Hinsichtlich der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.12.2018.
Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurf.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Stellungnahme vom 17.12.2018
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm mit Schreiben vom 28.06.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Dabei erhoben wir auf Grund der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) Einwände gegen die Bauleitplanung, mit dem Vorbehalt diese zurückzustellen, sofern seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden. Laut den aktuell vorliegenden Planunterlagen könne eine Beeinträchtigung des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets der Zeller Quellstollen ausgeschlossen werden.
Eine abschließende Bewertung obliegt der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Stellungnahme vom 28.06.2018
(…) Das Plangebiet liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden Einwände gegen das Vorhaben erhoben, die zurückgestellt werden, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmt. (…)